Bitte beachten Sie, bereits vor Ihrer Buchungsanfrage, auf folgende Rahmenbedingungen.
 
Das Bürgerhaus befindet sich in einem Wohngebiet im Ortskern von Bauschheim.

- Ab 23 Uhr ist die Musik auf Zimmerlautstärke zu reduzieren
- Alle Fenster müssen geschlossen bleiben, die Entlüftungsanlage gewährleistet den
  erforderlichen Luftaustausch
- Nutzung des Außengeländes ist nur nach vorheriger Absprache gestattet.
- Der Eingangsbereich kann als Raucherraum genutzt werden. Es soll somit vermieden werden, dass sich Gäste vor dem Haus aufhalten und eine Lärmbelästigung für die Nachbarschaft zur Folge hat.
 
Bitte weisen Sie Ihre Gäste darauf hin.

Bei Veranstaltungen ist ein Security-Unternehmen von uns beauftragt, dass während der Veranstaltung überprüft, ob diese Regeln eingehalten werden.
Das von uns beauftragte Security-Unternehmen, hat Hausrecht und kann die Veranstaltung bei Zuwiderhandlung beenden.
 
Die Haus- und Benutzungsordnung ist unbedingt einzuhalten.
 
 
Haus- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Bauschheim
 
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Haus- und Benutzungsordnung gilt für die Räumlichkeiten im Bürgerhaus  Bauschheim.

1.2 Zuständig für die Überlassung der Räume des Bürgerhauses ist der Verein Für Bauschheim e.V. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Raumbelegung.

1.3 Die Räume des Bürgerhauses können in der Regel nur für Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen, überlassen werden.
Im Bürgerhaus dürfen nur solche Veranstaltungen stattfinden, die der Eigenart des Hauses vorbehalten sind. Für Veranstaltungen, die dem Wesen der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung entgegenstehen darf das Bürgerhaus nicht benutzt werden.
Ferner darf das Bürgerhaus nicht zu Veranstaltungen benutzt werden, die Sitte, Moral und öffentliche Ordnung gefährden. Außerdem sind Veranstaltungen untersagt, bei denen Gefahr besteht, dass das Innere des Saales sowie Einrichtungsgegenstände durch die Art und das Ausmaß der Benutzung beschädigt werden. Dabei ist insbesondere an Veranstaltungen gedacht, die über dem Rahmen der Fassungsmöglichkeit des Saales hinausgehen.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Vereines Für Bauschheim e.V.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
 
1.4 Samstage und Sonntage sind vom Übungsbetrieb der Vereine möglichst freizuhalten.

1.5 Finden in verschiedenen Räumen des Bürgerhauses gleichzeitig Veranstaltungen statt, so haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen.

1.6 Übungsgruppen dürfen die Räume nur in Begleitung des Übungsleiters betreten.
 
2. Vertragsabschluss
2.1 Für jede laufend wiederkehrende Benutzung von Räumen des Bürgerhauses bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Verein Für Bauschheim e.V. und dem Benutzer.

2.2 Für jede einmalige Benutzung wird, auf entsprechenden schriftlichen Antrag, ein Mietvertrag zwischen dem Verein Für Bauschheim e.V. und dem Benutzer abschlossen.

2.3 Bei Vertragsabschluss mit rechtsfähigen Personenmehrheiten (juristischen Personen) gilt die juristische Person selbst als „Veranstalter“ im Sinne dieser Ordnung. Für eine nichtrechtsfähige Personenmehrheit kann ein Überlassungsvertrag nur durch eine oder mehrere einzelnen natürliche Personen abschlossen werden, die sich jeweils auch nur selbst berechtigen oder verpflichten können.

2.4 „Veranstalter“ im Sinne dieser Ordnung sind bei den nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten diejenigen natürlichen Personen, die bei Vertragsabschluss unterzeichnet haben.

2.5 Reservierungen sind unverbindlich

2.6 Der Verein Für Bauschheim e.V. kann aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurücktreten, insbesondere, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Verstößt der Veranstalter gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder des Überlassungsvertrages, so kann der Verein den Vertrag fristlos kündigen; der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete bleibt in diesem Falle bestehen.

2.7 Das Abhalten von Proben und die Sondernutzung der Räume für die Vorbereitung der Veranstaltung, z. B. das Anbringen von Dekorationen, müssen bei der Beantragung besonders erwähnt sein.

2.8 Der Veranstalter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung des Bürgerhauses auf Dritte zu übertragen.

2.9 Bei Verstoß gegen diese Haus- und Benutzungsordnung ist der Veranstalter auf Verlangen des Vereines zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist der Verein berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchzuführen. Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Miete und Nebenkosten verpflichtet.

2.10 Der Erfüllungsort ist Rüsselsheim. Gerichtsstand ist Rüsselsheim
 
 
3. Haftung für Schäden

3.1 Der Verein Für Bauschheim e.V. überlässt die Räume und Einrichtungen des Bürgerhauses in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume einschl. Fußböden sowie die Geräte und sonstigen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Es muss sichergestellt sein, dass schadhafte Räume, Geräte und sonstige Einrichtungen nicht benutzt werden. Der Benutzer hat bei der Übergabe festgestellte bzw. durch die Benutzung entstandene Schäden unverzüglich dem Hausmeister zu melden.

3.2 Räume und Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Für entstandene Schäden werden die Veranstalter und die Schädiger haftbar gemacht. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, welche von ihm oder seinen Gästen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Hierfür ist er gegenüber dem Verein bzw. geschädigten Dritten schadensersatzpflichtig.
Der Verein Für Bauschheim e.V. haftet nicht für Schäden, welche dem Veranstalter, seinen Gästen oder Dritten durch vorschriftswidriges oder unsachgemäßes Verhalten anderer Benutzer entstehen.

3.3 Der Veranstalter stellt den Verein Für Bauschheim e.V.  von etwaigen Haftungsansprüchen seiner  Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumen, Geräte und Einrichtungen und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

3.4 Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Verein Für Bauschheim e.V.  und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Verein Für Bauschheim e.V. und deren Beauftragte.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Vereines Für Bauschheim e.V. als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt. (siehe nachstehend)

3.5 Der Veranstalter haftet dem Verein Für Bauschheim e.V.  für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden, die die Besucher der Veranstaltungen verursachen. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte und Besucher entstehen. Über sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt der Verein Für Bauschheim e.V. keine Haftung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen.
 
4. Hausordnung
4.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Hausordnung einzuhalten, den Weisungen des Hausmeisters zu folgen und festgelegte Auflagen zu erfüllen. Der Veranstalter ist für die Ordnung in den benutzten Räumen verantwortlich. Der Hausmeister übt das Hausrecht aus.
Der Veranstalter geht bei Vertragsabschluss die Verpflichtung ein, sich insbesondere wegen des Personaleinsatzes sowie wegen des Herrichtens  der Räume bzw. des Saales rechtzeitig mit dem Hausmeister, mindestens jedoch fünf Tage vor der Veranstaltung, in Verbindung zu setzen.

4.2 Die Zahl der Sitzplätze und der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richtet sich nach den baubehördlichen Vorschriften. Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und die Treppenhäuser von allen Hindernissen freizuhalten. Über einen evtl. gebührenpflichtigen Brandsicherheitsdienst entscheidet die Freiwillige Feuerwehr Rüsselsheim nach Beantragung der jeweiligen Räumlichkeiten.

4.3 Das Bürgerhaus bzw. angemietete Räume sowie der Küchen- und Ausschankbereich sind zum vereinbarten Zeitpunkt an den Hausmeister zu übergeben.
Die Räume sind vom Veranstalter dem Hausmeister besenrein zu übergeben. Benutzte Tische sind vom Anbieter bzw. Gastronom zu reinigen.
Der benutze Küchen- und Ausschankbereich sind gründlich zu reinigen.
Der Veranstalter verpflichtet sich, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen    dem Hausmeister in       ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.

4.4   Dekorationen dürfen im Bereich der Bühne und des Saales nur im Einvernehmen mit dem Hausmeister angebracht und abgenommen werden.

4.5   Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. an Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht statthaft.

4.6   Für die Ausschmückung der Bühne und Räume mit Blumen hat der Veranstalter selbst zu sorgen.

4.7   Bei einfacher Beleuchtung und Tonübertragung kann der Dienst des Hausmeisters in Anspruch genommen werden.
Bei großen Veranstaltungen, die die Bedienung der Ton- und Beleuchtungsanlage erfordern, ist der Veranstalter verpflichtet, das zusätzliche   Fachpersonal selbst   anzustellen und zu entlohnen.

4.8   Das Mobiliar, Geschirr und Gläser dürfen nicht  im Außenbereich  benutzt werden.

4.9   Das Rauchen ist nur im Raucherraum gestattet

4.10 Fenster bleiben geschlossen.

4.11 Ab 23 Uhr Musik auf Zimmerlautstärke.
 
 
 
 
 
 
 

4.12 Nutzung des Außengeländes ist nur nach vorheriger Absprache gestattet.
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